Neue Corona-Verordnung

Von Thomas Schröder

Liebe Eltern,
liebe Schülerinnen und Schüler,

die aktuelle Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen beinhaltet für uns
deutliche Verbesserungen, die sich auf die Nutzung unserer Einrichtung
auswirken werden.

Die Verordnung gilt ab heute, Montag, 10.05.2021.


Corona-Landesverordnung Niedersachsen
Zusammenfassung des niedersächsischen Landesverbandes deutscher Musikschulen
(Autor: Klaus Bredl, Geschäftsführer):

Im Folgenden die Bestimmungen für Sie kurz zusammengefasst:
1. Einzelunterricht in Präsenz ist grundsätzlich und unabhängig von
Inzidenzwerten in allen Unterrichtsfächern möglich.

2. Unterhalb eines Inzidenzwerts von 165 ist unter Einhaltung der bekannten
Mindestabstände nun auch wieder der Gruppen- und Ensembleunterricht in
Präsenz möglich. Die jeweilige Gruppenzusammensetzung sollte nach
Möglichkeit unverändert bleiben.

3. Der Präsenzunterricht mit Blasinstrumenten und Gesang (auch
Bläserensembles, Blasorchester und Chöre) ist generell auf max. 4 Personen
beschränkt.

Achtung: Diese Einschränkung entfällt, wenn diese Aktivitäten unter freiem
Himmel stattfinden!

4. Mund-Nasen-Bedeckung (MNB): Im Unterrichtsgebäude und während des
Unterrichts ist eine MNB (FFP2, medizinisch) zu tragen. Kinder unter 6
Jahren sind davon befreit.
Beim Singen bzw. Spielen eines Blasinstruments darf die MNB abgenommen
werden laut Verordnung (§ 3 Satz 4/8) allerdings nur im Einzelunterricht
(Hinweis: diese Einschränkung wird von der Geschäftsstelle kurzfristig
geklärt).

Achtung:

Für allgemeinbildende Schulen gelten während des regulären Schulunterrichts
z.T. abweichende Regelungen. Diese sind im jeweils gültigen
Rahmenhygieneplan Corona-Schule nachzulesen.

Für die ausschließlich räumliche Nutzung von Schulgebäuden steht bisher die
Genehmigung des Landkreises noch aus! Hier kann Stand heute noch kein
Unterricht stattfinden.

5. Testpflicht: Grundsätzlich besteht eine Testpflicht für alle Personen,
die das Musikschulgebäude oder die Unterrichtsräume betreten (§5 a/4). Bei
Schüler*innen, Lehrkräften sowie weiteren, regelmäßig in der Einrichtung
tätigen Mitarbeiter*innen, genügt ein zweimaliger Test pro Woche. Genesene
und vollständig geimpfte Personen unterliegen nicht der Testpflicht.
Personen, die voraussichtlich keinen Kontakt zu Schüler*innen, Lehrkräften
und Mitarbeitenden haben, sind ebenso von einer Testpflicht befreit.

Selbsttests: Die Testung muss vor dem Betreten der Einrichtung, des Betriebs
oder Veranstaltungsorts durch die Besucherin oder den Besucher durchgeführt
werden und darf maximal 24 Stunden zurückliegen (§ 5a/3). Zulässig sind
folgende Antigen-Testverfahren:
https://www.bfarm.de...odukte/Antigentests/_node.html
Bei Durchführung eines Selbsttests dürfen die genannten Personen die
Dokumentation des Testergebnisses selbst erbringen (Vordruck in der Anlage).

6. Liegt bei einem/r Schüler*in, einer Lehrkraft oder einem/r Mitarbeiter*in
der Musikschule ein positiver Test auf das Corona-Virus vor, muss die
Schulleitung unverzüglich darüber informiert werden. Jeder weiteren Person,
die der Lerngruppe der positiv getesteten Person angehört, ist der Zutritt
zu der Einrichtung verboten, bis sie oder er durch einen Test, der nach dem
Beginn des Zutrittsverbots durchgeführt sein muss, den Nachweis eines
negativen Testergebnisses erbringt.


Bitte lesen Sie auch den originalen Wortlaut der Verordnung. Die für
Musikschulen zutreffenden Regelungen finden Sie hauptsächlich in § 14 a.
Über die Durchführungsbestimmungen und den Unterrichtsstart im Bereich Elementare Musikpädagogik (Musikalische Früherziehung und Instrumentale
Musikwerkstatt) wird abschließend nach den Pfingstferien eine Entscheidung
gefällt.
Ich wünsche Ihnen und Euch viel Freude beim Musizieren.

Herzliche Grüße
Thomas Schröder
Schulleiter


11.5.2021 14:39  (geändert: 11.5.2021 18:00)