Musikschule Wesermarsch
Musikschule Wesermarsch
Landesverband Niedersächsischer Musikschulen Verband deutscher Musikschulen

Entgeltordnung

1. Entgeltpflicht

1.1. Für die Leistungen der Musikschule sind Entgelte zu entrichten. Dies gilt auch für alternative Unterrichtsangebote, wie z.B. Online-Unterricht.
1.2. Zahlungspflichtig ist, wer mit der Musikschule für sich selbst oder zugunsten von Dritten (z.B. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter für Minderjährige) Leistungen vereinbart.
1.3. Die Zahlungsverpflichtung entsteht mit Aufnahme der ersten Unterrichtsstunde und endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Ausscheiden wirksam wird.
1.4. Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung des Entgelts durch eine Änderung der Unterrichtsform, so verringert oder erhöht sich das Entgelt ab dem Ersten des folgenden Monats.
1.5. Das Fernbleiben vom Unterricht befreit nicht von der Zahlungspflicht.

2. Höhe der Entgelte

2.1. Das Entgelt für die einzelnen Unterrichtsformen beträgt:
(Erhoben wird ein Jahresentgelt, welches in Monatsraten eingezogen wird.)

monatliche Rate EUR(€) /
Jahresentgelt EUR(€)

Elementarunterricht

Mindestteilnehmerzahl 8 Kinder, wird diese Zahl unterschritten, erhöht sich das Entgelt
Klangspiele
für Kinder ab 18 Monaten mit einem Erwachsenen,
45 Min. pro Woche; Dauer 16 Termine
65,00 (einmalig)
Musikalische Früherziehung MFE
für Kinder ab 4 Jahre, 60 min/Woche
25,00 / 300,00
Musikalische Grundausbildung MGA
Musikalische Grundausbildung,
für Kinder im Grundschulalter, 60 min/Woche
26,00 / 312,00
Instrumentenkarussell
60 min/Woche
28,00 / 336,00

Instrumental-/Vokalunterricht

(Unterrichtsdauer jeweils 45 Min/Woche)
Gruppenunterricht 2 TN51,00 / 612,00
Gruppenunterricht 3 TN37,00 / 444,00
Gruppenunterricht 4 TN35,00 / 420,00
Gruppenunterricht 5 TN33,00 / 396,00
Einzelunterricht (30 min/Woche)63,00 / 756,00
Einzelunterricht (45 min/Woche)92,00 / 1104,00

Studienv. Ausbildung SVA

Gruppenunterricht (60 min/Woche, Schüler der Musikschule 50% Ermäßigung)
46,00 / 552,00
Einzelunterricht (45 min/Woche)
77,00 / 924,00

Ensemble- und Ergänzungsfächer

Nähere Auskünfte sind in der Verwaltung erhältlich.

Instrumentenmiete

pro Instrument (im 1. Jahr)15,00 / 180,00
pro Instrument (im 2. Jahr)20,00 / 240,00
pro Instrument (ab 3. Jahr)30,00 / 360,00

• Für die Erstaufnahme von Schülerinnen und Schülern wird ein einmaliges Verwaltungsentgelt von € 10.00 erhoben.

• Für Mahnungen wird ein Verwaltungsentgelt von € 7,00 erhoben.

• Der Zuschlag für Erwachsene gilt ab dem Alter von 18 Jahren und erhöht das jeweilige von der Unterrichtsform abhängige Entgelt um 10%.
Schüler, Auszubildende und Studenten werden auf Antrag und Nachweis von diesem Zuschlag freigestellt, bis sie das 25. Lebensjahr vollendet haben.

• Gruppenunterricht kann als flexibler Unterricht in einer Kombination von Gruppen- und Einzelunterricht erteilt werden (KOMBI).

• Andere als in der Tabelle dargestellte Unterrichtsformen und –zeiten sind grundsätzlich möglich. Sie werden bei Bedarf von der Musikschule angeboten. Die Kostendeckung wird auf der Tabelle basierend im Rahmen der Budgetvorgaben kalkuliert.

• Kurse, Projekte, Formen des Klassenmusizierens mit individuell erforderlicher Zeitdauer und angepasstem Entgelt werden bei Bedarf und im Rahmen der Möglichkeiten eingerichtet.

2.2. Für die Teilnahme am Unterricht ist die Mitgliedschaft im Verein Musikschule Weser­marsch e.V. Voraussetzung. Der aktuelle Jahresbeitrag beträgt € 12,00 (Einzug jährlich im Juni) und wird in der Mitglieder­versammlung festgesetzt. Über den Jahresbeitrag kann die Musikschule auf Verlangen eine Spendenbescheinigung aus­stellen, steuerliches Absetzen ist möglich. Der Pflichtbeitrag wird u.a. zur Förderung von sozial benachteiligten Schülerinnen und Schülern genutzt.
2.3. Die Musikschule kann für Zwecke der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit Fotos aus der Arbeit der Musikschule verwenden. Dabei können auch Abbildungen von Schülern oder Mitarbeitern der Musikschule verwendet werden. Bei Bedenken seitens der Erziehungsberechtigten bemüht sich die Musikschule im schriftlich begründeten Einzelfall um Berücksichtigung.


3. Schuljahr

3.1. Die Schulhalbjahre der Musikschule beginnen jeweils am 01.04. und 01.10. e. J.
3.2. Die Ferien- und Feiertagsordnung, sowie witterungsbedingte Schulausfälle der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen, gilt auch für die Musikschule.
3.3. Der Tag vor den Weihnachts- und Sommerferien ist unterrichtsfrei.


4. Ermäßigungen

4.1. Schülerinnen und Schüler, die einen Früherziehungskurs oder das Fach „Instrumenten-Karussell“ vollständig an der Musikschule Wesermarsch abgeschlossen haben, erhalten für die Dauer von 6 Monaten eine Ermäßigung von 10% für anschließenden Instrumental- oder Vokalunterricht auf das entsprechende Entgelt.
4.2. Über Anträge auf Ermäßigungen oder Erlass des Unterrichtsentgelts aus sozialen oder anderen besonderen Gründen entscheidet die Schulleitung. Dies gilt auch für die Förderung besonders begabter Schüler.
Die Instrumentenmiete kann nicht ermäßigt werden.
4.3. Ermäßigungen können ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung gewährt werden – entsprechende Nachweise sind ohne gesonderte Aufforderung zu erbringen. Sie werden grundsätzlich nur für einen begrenzten Zeitraum (Höchstdauer 1 Jahr) genehmigt. Bei Bedarf sind dann unaufgefordert Folgeanträge formlos vorzulegen.

5. Fälligkeit

Die unter 2.1. genannten Entgelte sind in monatlichen Teilbeträgen zum 15. eines Monats jeweils für den laufenden Monat fällig und werden per Lastschriftverfahren eingezogen.

6. Entgeltbemessung in besonderen Fällen

6.1. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung der Entgelte oder eine nachträgliche Erteilung ausgefallener Unterrichtsstunden, wenn der Grund für den Ausfall des Unterrichts in der Person des Schülers liegt oder auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Insbesondere wird bei witterungsbedingten Schulausfällen (hier gelten die Maßnahmen/Regelungen des Landkreises Wesermarsch für allgemeinbildende Schulen) der Unterricht nicht erstattet.
6.2. Sollten durch Erkrankung einer Lehrkraft im Verlauf eines Semesters mehr als 2 Unterrichtsstunden ausfallen, wird ab der 3. Ausfallstunde auf Antrag das anteilige Entgelt erstattet, sofern der Unterricht nicht durch die Lehrkraft oder einen entsprechenden Vertreter nachgeholt wird.
6.3. Können Teilnehmer für mehr als vier Wochen nicht am Unter­richt teilnehmen, kann auf schriftlichen Antrag eine Entgeltreduzierung erfolgen. Die besonderen Gründe für das Fernbleiben sind der Musik­schule rechtzeitig mitzuteilen.

7. Instrumente

Grundsätzlich sollen die Schülerinnen und Schüler bei Beginn des Unterrichts ein Instrument besitzen. Im Rahmen der Bestände der Musikschule können, in Verbindung mit dem Unterricht, Instrumente vermietet werden. Entgelte werden monatlich entsprechend der Entgeltordnung erhoben.

8. Beendigung des Unterrichtsverhältnisses

8.1. Abmeldungen sind schriftlich an die Verwaltung der Musikschule zu richten. Sie sind nur zum Ende des Schulhalbjahres (jeweils der 31.03. und 30.09. e. J.) möglich und müssen der Musikschule spätestens 2 Monate vorher zugegangen sein. In schriftlich begründeten Einzelfällen kann der Leiter der Musikschule Ausnahmen zulassen.
8.2. Die Musikschule kann aus zwingenden Gründen ausnahmsweise das Unterrichtsverhältnis vorzeitig beenden oder unterbrechen.
8.3. in diesem Fall (s. 8.2.) wird ein einmaliges Verwaltungsentgelt i. H. v. € 25,00 erhoben.

9. Aufsicht

Eine Aufsicht besteht nur während der Unterrichtszeit. Sie beginnt und endet im Unterrichtsraum.

10. Anpassungsklausel

Der Vorstand kann in Ausführung eines Vorstandsbeschlusses die Entgelte für die Musikschule anpassen.

11. Inkrafttreten

Die Entgeltordnung tritt am 01.01.2019 in Kraft.


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